Schulung
Inhalte einer Hubarbeitsbühnenschulung
Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil sowie einer Abschlussprüfung.
Theorie:
Rechtliche Grundlagen (ArbSchG, BetrSichV, DGUV-Regelwerk)
Aufbau und Funktion verschiedener Hubarbeitsbühnen
Einsatzmöglichkeiten und Einsatzgrenzen
Gefährdungen und Unfallverhütung
Standsicherheit, Bodenverhältnisse und Witterungseinflüsse
Sicht- und Funktionsprüfungen
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Verhalten bei Störungen und Notfällen
Praxis:
Einweisung an der Hubarbeitsbühne
Tägliche Sicht- und Funktionskontrolle
Sicheres Aufstellen und Verfahren
Bedienung aller Steuerungsfunktionen
Arbeiten in der Höhe
Notablass und Rettungsmaßnahmen
Praktische Fahr- und Arbeitsübungen
Schulungsdauer
Die Ausbildungsdauer richtet sich nach Bauart und Einsatzbereich der Hubarbeitsbühnen. Für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse beträgt sie in der Regel mindestens einen Schulungstag und umfasst Theorie, Praxis und Prüfung.
Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmer üblicherweise einen Bedienerausweis (Hubarbeitsbühnenschein) sowie eine Teilnahme- bzw. Prüfungsbescheinigung.
Die schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber bleibt jedoch zusätzlich erforderlich.
JÄHRLICHE NACHSCHULUNG FÜR BEDIENER VON HUBARBEITSBÜHNEN
Die BG schreibt allen Unternehmern vor, ihre Mitarbeiter über auftretende Gefahren sowie Arbeitssicherheit einmal jährlich zu unterweisen. Dieses gilt auch für den Bereich der Hubarbeitsbühnen. Dies erfolgt in Form eines theoretischen Unterrichtes mit schriftlicher Prüfung.
Der Unterricht umfasst einen zeitlichen Rahmen von ca. 1-2 Stunden, je nach Themenschwerpunkt. Danach erhält der Teilnehmer, zum Nachweis der Teilnahme, einen Stempel in seinem Papierfahrausweis oder eine Teilnahmebestätigung, sofern er einen Kartenführerschein hat.
Die rechtlichen Grundlagen sind:
§ 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Beschäftigte müssen regelmäßig über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.
§ 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" – Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich.
Für das Bedienen von Hubarbeitsbühnen gelten zusätzlich die Anforderungen der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung in der DGUV Vorschrift 68 sowie im DGUV Grundsatz 308-001.